Entziehung der Fahrerlaubnis bei Tötungsversuch mit einem Pkw auf einem Privatgelände
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein, das unter anderem die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines versuchten Tötungsdelikts mit einem Transporter auf einem Hof anordnete. Zentrale Frage war, ob § 69 Abs. 1 S. 1 StGB die Tat im öffentlichen Verkehrsraum voraussetzt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Entziehung, weil der Wortlaut keine Einschränkung enthält und die gezielte Verwendung des Fahrzeugs als Waffe auf tiefgreifende Eignungsmängel schließen lässt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einsatzes des Fahrzeugs als Waffe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB setzt nicht voraus, dass die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübte Tat im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz des Straßenverkehrs und kann auch bei Taten auf Privatgelände angeordnet werden, wenn daraus auf fahrungeeignete charakterliche Mängel geschlossen werden kann.
Das gezielte Einsetzen eines fahrenden Kraftfahrzeugs als Mittel zur Begehung gefährlicher Körperverletzung oder Tötung begründet regelmäßig Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigt die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Anordnung der Maßregel darf nicht von zufälligen Umständen, etwa dem konkreten Tatort (öffentlich vs. privat), abhängig gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 3. April 2019, Az: 21 Ks 14/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt entsprechend zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg VRS 55 [1978], 120) und überwiegender Auffassung im Schrifttum (eingehend LK StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 24; ebenso Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69 StGB Rn. 3a; a.M. z. B. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB 30. Aufl., § 69 Rn. 14) nicht voraus, dass die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verübte Tat im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Der mit der Maßregel verfolgte Zweck, fahrungeeignete Täter von einer Teilnahme als Kraftfahrer am Straßenverkehr auszuschließen, streitet gegen sie. Wie das Landgericht sorgfältig dargelegt hat, lässt eine Tat, mit der der Täter sein fahrendes Kraftfahrzeug gezielt als Mittel zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung oder gar Tötung eingesetzt hat (hier Totschlagsversuch durch Zufahren mit einem Transporter auf die Nebenklägerin im Hof eines Wohnhauses), auf tiefgreifende charakterliche Eignungsmängel schließen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade zur Sicherung des Straßenverkehrs gebietet (implizit wohl auch etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, DAR 2012, 389 m. Anm. Geppert; vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418). Es könnte nicht überzeugen, die Anordnung der Maßregel von der oftmals durch Zufälligkeiten bedingten Frage abhängig zu machen, ob sich der Täter noch oder schon im öffentlichen Verkehrsraum zur Pervertierung seines Kraftfahrzeugs als Waffe entschließt.
Sander Schneider König Mosbacher Köhler