Kostenpflicht des Verurteilten: Billigkeit der Kostenentscheidung bei erheblicher Diskrepanz zwischen Anklage und Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision und mehrere sofortige Beschwerden gegen ein LG-Urteil ein. Die Revision und die Beschwerde gegen Versagung von Entschädigung wurden als unbegründet verworfen, da die anrechenbare Untersuchungshaft die Tagessatzanzahl nicht überstieg. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hatte Erfolg: wegen erheblicher Diskrepanz zwischen Anklage und abgeurteiltem Delikt unterließ das Landgericht die gebotene Prüfung nach § 465 Abs. 2 StPO; die Kostenentscheidung wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
Ausgang: Revision und Beschwerde gegen Entschädigung verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung teilweise erfolgreich, Kostenentscheidung aufgehoben und zur Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Entschädigung nach dem StrEG ist unbegründet, wenn die anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft die Zahl der Tagessätze der Sanktion nicht übersteigt, sodass eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ausscheidet.
Bei erheblicher Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf und dem abgeurteilten Tatbestand hat das Gericht die Möglichkeit einer abweichenden Kostenverteilung nach § 465 Abs. 2 StPO zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Kostenentscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine gravierenden Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen, die die Rechtswidrigkeit des Urteils begründen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und etwaiger sofortiger Beschwerden sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsbegehren erfolglos bleibt, es sei denn, es bestehen besondere Gründe für eine abweichende Kostenverteilung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 6. Juni 2012, Az: (517) 251 Js 21/12 KLs (2/12)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, soweit sie ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens eines Schlagrings zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, ihm Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt und die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihn wegen erlittener Untersuchungshaft nicht zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 StrEG), ist unbegründet. Die Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist, überstieg deren Tagessatzanzahl nicht. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG schied deshalb aus.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97, StV 1998, 610 mwN). Das Landgericht hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines Schlagrings) und dem abgeurteilten Waffendelikt zu einer Prüfung des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsprechende Feststellungen hierzu hat das Landgericht weder getroffen noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war.
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