Zulassung als Nebenklägerin und Bestellung eines Beistands; rückwirkende Bestellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Verletzte K. wird auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgrund einer erstmals formwirksam abgegebenen Anschlusserklärung (§396 Abs.1 S.1, §32d S.2 StPO) als Nebenklägerin zugelassen. Ihre Anschlussberechtigung ergibt sich aus §395 Abs.1 Nr.1 StPO. Rechtsanwältin L. wird als Beistand für das weitere Verfahren bestellt; eine rückwirkende Bestellung wird abgewiesen, weil keine Ausnahmegründe vorliegen.
Ausgang: Zulassung als Nebenklägerin und Bestellung der Beistandin für das Verfahren stattgegeben; rückwirkende Bestellung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine erstmals formwirksam abgegebene Anschlusserklärung nach §396 Abs.1 Satz1 i.V.m. §32d Satz2 StPO begründet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des §395 Abs.1 Nr.1 StPO, die Zulassung als Nebenklägerin.
Die Anschlussberechtigung richtet sich nach §395 Abs.1 Nr.1 StPO und ist für die Entscheidung über die Nebenklagzulassung maßgeblich.
Nach §397a Abs.1 Nr.4 StPO kann der Nebenklägerin für das weitere Verfahren ein Beistand bestellt werden.
Die rückwirkende Bestellung eines Beistands ist grundsätzlich nicht statthaft; für eine Ausnahme bedarf es darlegbarer besonderer Umstände, die hier nicht vorgetragen sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 14. Mai 2025, Az: 518 KLs 9/25 jug
Tenor
1. K. wird als Nebenklägerin zugelassen.
2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklägerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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