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BGH·5 StR 440/24·24.09.2024

Revision verworfen: Bestätigung von Beihilfeverurteilungen und Einziehung von 1.350 €

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrecht (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Bestätigt wurden Verurteilungen wegen neun Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und eines Falls der versuchten Beihilfe, je in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung von 1.350 € an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Revision keine zureichenden Rechtsfehler darlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet abgewiesen; Verurteilungen und Einziehung von 1.350 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler oder durchgreifenden Verfahrensmängel substantiiert darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden.

2

Die Verurteilung wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigem Bandenbetrug kann mehrere selbständige Taterfolge umfassen; auch versuchte Beihilfe ist neben vollendeter Beihilfe feststellbar, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

3

Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung ist möglich und führt zur gesonderten Feststellung der Tatbeiträge, ohne dass dies die jeweilige Verantwortlichkeit ausschließt.

4

Das Gericht kann bei strafbaren Handlungen die Einziehung von Geldbeträgen anordnen; eine solche Einziehungsentscheidung bleibt bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 13. Februar 2024, Az: 537 KLs 12/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen neun Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und wegen eines Falls der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, schuldig ist und gegen ihn die Einziehung von 1.350 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner