Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der Senat betont, dass Strafzumessungsvergleiche zwischen Tätern die Revision nicht stützen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine auf dem Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützte Rüge ist grundsätzlich nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen.
Die Strafzumessungsentscheidung genügt, wenn sie erkennbar am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtet ist; das Fehlen einzelner Feststellungen ist nicht ohne Weiteres reversible Fehlerhaftigkeit.
Bei erfolgloser Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gegenpartei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 9. April 2025, Az: 539 KLs 37/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der Strafzumessungsentscheidung eine am Grundsatz der persönlichen Schuld ausgerichtete Begründung entnehmen. Hierfür ist ohne Belang, dass das Landgericht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte vermeintliche Kenntnis des Angeklagten vom Umfang der Verletzungen des Geschädigten nicht festgestellt hat.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner