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BGH·5 StR 436/24·26.03.2025

Strafverfahren wegen Betrugs u.a.: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten haben Revision gegen ein Urteil des LG Berlin eingelegt, mit dem Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wurde. Der BGH verwirft die Revisionen überwiegend als unbegründet und stellt ergänzend fest, dass die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einziehungsbeträge gesamtschuldnerisch haften. Die Haftung folgt aus der Weiterleitung der Erlöse über Finanzagenten an Hintermänner; eine namentliche Benennung der Gesamtschuldner ist nicht erforderlich. Jeder Revisionär trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin überwiegend als unbegründet abgewiesen; gesamtschuldnerische Haftung für Einziehungsbeträge angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der Einziehung kann das Gericht die Angeklagten gesamtschuldnerisch für den Wert der Taterträge haftend anordnen, wenn die Erlöse zunächst Finanzagenten zuflossen und anschließend überwiegend an Hintermänner weitergeleitet wurden.

2

Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB kann so ausgestaltet werden, dass jeder aufgrund dieser Zurechnung in voller Höhe für die dem Tatkomplex zuzurechnenden Beträge haftet.

3

Bei der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ist es nicht erforderlich, die Gesamtschuldner konkret namentlich zu bezeichnen.

4

Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann es sachgerecht und nicht unbillig sein, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 73, 73c StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 436/24, Urteil

vorgehend LG Berlin I, 28. Februar 2024, Az: 505 KLs 26/23

nachgehend BGH, 26. März 2025, Az: 5 StR 436/24, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner haften.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (A. ), Geldwäsche (S. ) und gewerbsmäßigen Bandenbetruges (T. ) in jeweils mehreren Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in unterschiedlicher Höhe angeordnet, davon teilweise gesamtschuldnerisch. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

2

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften alle Angeklagten für die ihnen nach §§ 73, 73c StGB zugerechneten Beträge in voller Höhe als Gesamtschuldner, weil die erlangten Gutschriften und Gelder zunächst Finanzagenten zugeflossen waren und anschließend ganz überwiegend an die Hintermänner weitergeleitet wurden; auch der „Lohn“ des Angeklagten T. stammte aus den durch die Betrügereien erwirtschafteten Geldern. Der Senat hat deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vollständige Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ausgesprochen. Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22 Rn. 21). Der lediglich geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, jeden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

GerickeReschWerner
Mosbachervon Häfen