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BGH·5 StR 433/23·27.09.2023

Absehen vom Vorwegvollzug wegen Erreichens des Halbstrafenzeitpunktes durch Anrechnung der Maßregelvollzugsdauer

StrafrechtStrafvollzugMaßregelvollzugAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkt war, ob wegen Anrechnung der Maßregelvollzugsdauer ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuordnen sei. Der Senat bestätigt, dass die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB den Halbstrafenzeitpunkt erreichen und damit weiteren Vorwegvollzug entbehrlich machen kann. Damit ergab die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten reichenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Vorwegvollzug zu Recht nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der vorweg zu vollstreckende Teil so zu bemessen, dass nach dessen Vollziehung und anschließender Unterbringung eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.

2

Die Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StGB kann den Halbstrafenzeitpunkt allein erreichen, sodass kein weiterer Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe erforderlich ist.

3

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs belastet den Verurteilten erheblich, weil sie die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Halbstrafentermin ausschließen kann; dies ist bei der Prüfung des Vorwegvollzugs zu berücksichtigen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt; Anträge der Strafverfolgungsbehörde auf Anordnung von Vorwegvollzug berühren die Rechtslage der Revision nicht ohne weitere Gründe.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 67 Abs 2 S 2 StGB§ 67 Abs 2 S 3 StGB§ 67 Abs 4 StGB§ 67 Abs 5 S 1 StGB§ 67d Abs 1 S 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 13. Juni 2023, Az: 626 KLs 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf den Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zutreffend hat die Strafkammer von der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Der nach dieser Norm vorweg zu vollstreckende Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entlassung des Verurteilten zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Bei der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der – innerhalb der zulässigen Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB liegenden – voraussichtlichen Therapiedauer von drei Jahren wird der Halbstrafenzeitpunkt allein durch Anrechnung der Maßregelvollzugsdauer gemäß § 67 Abs. 4 StGB ohne weiteren Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe erreicht.

Der Senat ist durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung eines dreijährigen Vorwegvollzugs nicht an einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert. Der beantragte Vorwegvollzug würde den Angeklagten beschweren, denn er müsste die verhängte Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Halbstrafentermin letztlich voll verbüßen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen