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BGH·5 StR 43/23·13.04.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 159.144 € angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert die Rechtsfolgenentscheidung mit der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.144 Euro. Die Entscheidung trägt, dass keine rechtsfehlerhaften Verfahrensrügen bestehen und die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 159.144 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof weist eine Revision als unbegründet zurück, wenn die angegriffenen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen keine revisionsrechtlich zu beanstandenden Fehler erkennen lassen.

2

Der BGH kann im Revisionsverfahren die Rechtsfolgenentscheidung abändern und die Einziehung des Wertes von Taterträgen anordnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür festgestellt sind.

3

Die Einziehung von Taterträgen ist zulässig, wenn sich ein Vermögensvorteil aus der Tat feststellen lässt und dieser dem Taterfolg zuzurechnen ist; der Einziehungsbetrag bemisst sich am Wert der Taterträge.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. Oktober 2022, Az: 513 KLs 8/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.144 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen