Revision verworfen: Bestätigung gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und Beihilfe
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet und bestätigt die Schuldsprüche. Gegenstand sind vollendete und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei sowie Beihilfe und Verabredung hierzu. Die Feststellungen – insbesondere die planmäßige Überführung gestohlener Fahrzeuge nach Polen und deren Übergabe durch nicht an der Wegnahme beteiligte Fahrer gegen Entgelt – tragen die Annahme von Absatzhilfe, Versuch oder Verabredung.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig werden als unbegründet verworfen; Schuldsprüche wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und Beihilfe bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei liegt vor, wenn gestohlene Sachen im Rahmen einer bandenmäßigen, auf wiederholten Gewinn gerichteten Tatbegehung systematisch zur gewinnbringenden Verwertung gebracht werden, etwa durch grenzüberschreitende Veräußerung.
Der Versuch oder die Verabredung zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei ist erfüllt, wenn jemand tatplanmäßig an Maßnahmen zur Überführung oder Verwertung gestohlener Sachen mitwirkt, auch wenn die Verwertung nicht vollendet wird.
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei kann angenommen werden, wenn Hilfehandlungen (z. B. Überführung oder Übergabe an Dritte gegen Entgelt) die geplante Verwertung der gestohlenen Sachen fördert.
Tatsächliche, aufeinander abgestimmte Feststellungen zur planmäßigen Verwertung (z. B. Abfuhr ins Ausland und Entgeltübergabe an unbekannte Auftraggeber) sind ausreichend, um Schuldsprüche zu tragen; die Revision ist nur wegen Rechtsfehlern begründet zu achten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 21. März 2024, Az: 2 KLs 133 Js 11873/23 jug
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. März 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Schuldsprüche wegen vollendeter und versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei betreffend den Angeklagten G. sowie wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und Verabredung hierzu betreffend den Angeklagten J. erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls jeweils die Annahme einer vollendeten Absatzhilfe, des Versuchs oder einer Verabredung hierzu. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass die in Deutschland von anderen Bandenmitgliedern entwendeten Fahrzeuge oder deren Bauteile in Polen gewinnbringend verkauft werden sollten. Soweit die Überführung der Fahrzeuge nach Polen gelang, wurden sie von den jeweiligen, nicht an der vorherigen Wegnahme beteiligten Fahrern gegen Zahlung eines Entgelts an die unbekannten Auftraggeber übergeben und tatplangemäß verwertet.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen