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BGH·5 StR 432/19·08.10.2019

Revision in Strafsachen: Formwirksamkeit einer mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur eingereichten Revisionsschrift

StrafrechtStrafprozessrechtElektronischer RechtsverkehrVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Zwickau ein; die Revisionsbegründung wurde elektronisch mit einer gemeinsamen qualifizierten Signatur eingereicht. Das BGH behandelt die Zulässigkeit dieser Einreichungsform nach §41a StPO und einschlägigen sächsischen Übergangsregeln. Die Revision bleibt unbegründet; es ergaben sich keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einreichung elektronischer Dokumente nach §41a StPO kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen; mehrere elektronische Dokumente dürfen dabei mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

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Normen und Verordnungen, die zur technischen Ausgestaltung des §32a StPO erlassen wurden (insbesondere das Verbot der Containersignatur in der ERVV), gelten nicht ohne Weiteres für Einreichungen nach den Übergangsregelungen des §41a StPO.

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Eine Revisionsschrift ist zulässig, wenn Anträge und Begründung fristgerecht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht werden; die Einreichung über die elektronische Poststelle mit qualifizierter Signatur erfüllt diese Formvorschrift nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen.

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Bei der materiellen Prüfung der Revision ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 32a StPO vom 17.12.2018§ 41a Abs 1 S 1 StPO vom 18.07.2017§ 41a Abs 2 StPO vom 18.07.2017§ 345 Abs 2 StPO§ 15 StPOEG§ 2 Abs 1 S 1 ElekVerkV SN

Vorinstanzen

vorgehend LG Zwickau, 16. April 2019, Az: 300 Js 9055/18 - 2 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht.

3

Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294).

4

Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).

5

Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO.

6

2. Die Revision ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2019 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

SanderKönigKöhler
SchneiderMosbacher