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BGH·5 StR 429/11·01.12.2011

Strafverfahren wegen besonders schwerer Raubtaten: Notwendige Angabe der Strafrahmen in den Urteilsgründen

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle besonders schweren Raubes verurteilt; die Revision war insoweit auf den Strafausspruch beschränkt. Der Generalbundesanwalt rügte, die Urteilsgründe enthielten keine Gesamtwürdigung, welcher von mehreren möglichen Strafrahmen (§ 250 Abs. 3 oder § 250 Abs. 2 i.V.m. §§ 46b, 49 StGB) zugrunde gelegt wurde. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die begründeten Feststellungen bleiben unberührt.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wegen fehlender Angabe des anzulegenden Strafrahmens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit für eine Tat mehrere gesetzliche Strafrahmen in Betracht kommen, müssen die Urteilsgründe darlegen, welcher Strafrahmen der Strafkammer zugrunde gelegt wurde und wie sich dies auf die Strafzumessung auswirkt.

2

Fehlt eine solche Darstellung und ist nicht auszuschließen, dass die Wahl des Strafrahmens die Höhe der Einzelstrafe beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Sind die zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei, bleiben sie von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt; das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

Die Revision kann gemäß § 349 StPO auf den Strafausspruch beschränkt werden; der Senat kann insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Relevante Normen
§ 267 StPO§ 46b StGB§ 49 StGB§ 250 Abs 2 StGB§ 250 Abs 3 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 28. März 2011, Az: (506) 47 Js 207/09 KLs (33/10)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen im Fall 1: fünf Jahre Freiheitsstrafe; im Fall 2: sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe im Fall 3: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

In seiner Stellungnahme führt der Generalbundesanwalt aus:

"Bei Tat Ziffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen Gesamtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des § 250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angeklagten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre."

3

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, zumal auch in den anderen Verurteilungsfällen Aufklärungshilfe geleistet wurde. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

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