Revision verworfen; Einziehung des sichergestellten Bargelds nach §73 StGB festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend stellt der Senat fest, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Staates
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellung der Einziehung eines Vermögensgegenstands nach § 73 StGB kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben, sofern der Vermögensgegenstand hinreichend dem Tatgeschehen oder dem Täter zugeordnet ist.
Bei der Prüfung der Urteilsgründe ist auf den Gesamtzusammenhang der Begründung abzustellen; einzelne Formulierungen sind im Kontext auszulegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 10. Oktober 2024, Az: 15 KLs 428 Js 12914/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.
Gericke Köhler Fritsche
Resch Werner