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BGH·5 StR 424/24·08.10.2024

Revision: Schuldspruchänderung wegen milderer Cannabisregelung und Rückverweisung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision eines Angeklagten in Teilen Erfolg versprechend entschieden: Aufgrund des seit 1.4.2024 geltenden KCanG sind einzelne Taten als Handeltreiben mit Cannabis zu beurteilen, was mildere Strafdrohungen zur Folge hat. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend und hebt den Strafausspruch in den betroffenen Fällen auf. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldsprüche in Teilen geändert, Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Gesetzesänderung mit milderer Strafdrohung ist die günstigere Vorschrift nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; dies kann zur Änderung des Schuldspruchs führen.

2

Ändert sich durch Anwendung einer günstigeren Norm die rechtliche Beurteilung, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei anderer Rechtslage niedrigere Strafen verhängt hätte (§§ 354, 354a StPO).

3

Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs in der Revision nicht entgegen, sofern der Angeklagte sich auch unter der günstigeren Rechtslage nicht wirksamer hätte verteidigen können.

4

Feststellungen zum Tatbestand bleiben trotz Aufhebung oder Änderung des Strafausspruchs bestehen und sind für das neue Verfahren verwertbar (§ 353 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO§ 265 StPO§ 29a Abs. 1 BtMG§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 22. März 2024, Az: 547 KLs 20/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch – mit Ausnahme der in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen – aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Verfahrens- und Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich in den Fällen 2, 4, 9 und 11 der Urteilsgründe neben Cannabis auch auf weitere Betäubungsmittel wie Kokain, MDMA und Methamphetamin, in den Fällen 3, 5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe ausschließlich auf Cannabis. Soweit sich das Handeltreiben (auch) auf Cannabis bezog, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Da sich die danach in Betracht kommenden Strafdrohungen hier als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht in allen Fällen zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Dem steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3

2. Der Strafausspruch kann in den von der obigen Änderung betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der jeweiligen Fälle aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage niedrigere Strafen verhängt hätte. Dies bringt zugleich den Gesamtstrafausspruch zu Fall. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch