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BGH·5 StR 423/23·06.12.2023

Revision verworfen: Schweigen des Angeklagten darf nicht allein als Schuldeingeständnis gewertet werden

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Zentral war, ob aus seinem monatelangen Schweigen und der Untersuchungshaft allein auf Schuld geschlossen werden durfte. Der BGH hält eine solche Schlussfolgerung für rechtsfehlerhaft, sieht aber wegen weiterer tragfähiger Beweise (überwachtes Telefonat, glaubhafte Aussagen des Geschädigten) keinen Revisionsgrund. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; festgestellter Rechtsfehler ohne Revisionsfolge

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Ausübung prozessualer Schweigerechte des Beschuldigten dürfen nicht allein Schlüsse auf dessen Schuld gezogen werden.

2

Ein Rechtsfehler rechtfertigt die Revision nur, wenn er das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflusst; ist dies auszuschließen, bleibt die Revision unbegründet (§ 337 Abs. 1 StPO).

3

Die Einlassung des Angeklagten kann durch andere Umstände (z. B. überwachte Kommunikation, glaubhafte Zeugenaussagen des Geschädigten) widerlegt werden; solche Umstände sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten.

Relevante Normen
§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 10. Mai 2023, Az: 621 Ks 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung auch deswegen als unglaubhaft beurteilt, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er „es hätte vorziehen sollen, sich über mehrere Monate unschuldig in Untersuchungshaft zu befinden, anstatt den wahren Täter zu benennen“. Es hat damit allein aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte Schlüsse gezogen; dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 126/23 Rn. 10). Losgelöst von dieser rechtsfehlerhaften Erwägung hat es aber die Einlassung neben anderen Umständen (etwa ein überwachtes Telefonat, in dem der Angeklagte mit Bezug auf die Tat erklärt hat, „dass es Dinge gebe, die ein Mann tun müsse, und er habe ‚das‘ gemacht“) „insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen“ des Geschädigten als „widerlegt“ bewertet. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaubund kann nichtunterschreiben.Cirener Köhler Resch von Häfen