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BGH·5 StR 421/25·17.11.2025

Anhörungsrüge verworfen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (5 StR 421/25)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 21.10.2025. Entscheidend war, ob der Senat Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat. Das Gericht stellte fest, dass die Schriftsätze vorlagen und Gegenstand der Beratung waren, daher liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Rüge wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

2

Liegt vorgebrachte schriftliche Sachrüge der Entscheidung zugrunde und war sie Gegenstand der Beratung, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Ist die Anhörungsrüge unbegründet, trifft die Kostenlast den Unterliegenden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

4

Die bloße Erhebung einer Anhörungsrüge begründet deren Zulässigkeit, nicht aber deren Erfolg; substantiiertes Vorbringen zum Gehörsanspruch ist erforderlich.

Relevante Normen
§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Oktober 2025, Az: 5 StR 421/25

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die Schriftsätze vom 21. August und 19. September 2025 lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

GerickeKöhlervon Häfen
MosbacherResch