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BGH·5 StR 421/21·12.05.2022

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: Darstellungsanforderungen bei Anschließung an ein Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung betrügerisch verkaufter Wohnungen

StrafrechtBeweisrechtWirtschaftsstrafrecht / BetrugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs wird vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die richterliche Darlegung beim Anschluss an das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung. Der Senat hält die Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie der fachlichen Begründungen für ausreichend. Zudem betont das Urteil die Anwendbarkeit der ImmoWertV und verweist auf das Außerkrafttreten der alten WertV.

Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Anschluss an das Sachverständigengutachten ausreichend dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt sich das Tatgericht einem Sachverständigengutachten an, muss es die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens (Anknüpfungstatsachen), die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) und die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen mitteilen, soweit dies zum Verständnis und zur gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist.

2

Die Entscheidung, in welchem Umfang auf einzelne Beweismittel einzugehen ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls; eine vollständige Erörterung aller denkbaren Erwägungen ist nicht gefordert.

3

Bei der Wertermittlung von Immobilien sind die zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften und anerkannten Verfahren der ImmoWertV maßgeblich (insbesondere Vergleichs- und Ertragswertverfahren); auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) kommt es nicht an.

4

Eine Revisionsrüge gegen die Beweiswürdigung ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise das Tatgericht bei der Übernahme oder Bewertung eines Gutachtens entscheidungserhebliche sachliche oder rechtliche Fehler begangen hat; pauschale Vorwürfe oder bloße Meinungsäußerungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) §§ 15 f, 17 ff§ Wertermittlungsverordnung (WertV)

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 11. Juni 2020, Az: 11 KLs 204 Js 29144/20

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ausführungen der Strafkammer zur Ermittlung der Verkehrswerte der betrügerisch verkauften Wohnungen durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen begegnen entgegen der Auffassung der Revision keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Beantwortung der Frage, wieweit im Rahmen der Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel einzugehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Schließt sich das Tatgericht - wie hier - einem Sachverständigengutachten an, muss es die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens (Anknüpfungstatsachen), die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) und die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen mitteilen, soweit dies zum Verständnis des Gutachtens und seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 60, 67 mwN). Diesen Maßgaben ist die Strafkammer gerecht geworden, ohne dass es - anders als der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - auf das Geständnis der Angeklagten, das sich auf die genauen Verkehrswerte ohnehin nicht beziehen konnte, oder ihr Prozessverhalten entscheidend angekommen ist:

Das Landgericht hat als nach dem Sachverständigen in Betracht kommende Wertermittlungsverfahren das Vergleichs- und das Ertragswertverfahren genannt, bei denen es sich um von der zur Tatzeit geltenden Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 anerkannte Wertermittlungsverfahren (§§ 15 f. zum Vergleichswertverfahren und §§ 17 ff. zum Ertragswertverfahren) handelt. Die im Urteil dargestellte Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Ermittlung des Ertragswerts deckt sich im Wesentlichen mit den Vorgaben von § 17 ImmoWertV. Soweit in der Revisionsbegründung auf Vorschriften der „Wertermittlungsverordnung“ (WertV) Bezug genommen wird, aus denen sich andere Grundsätze ergeben sollen, geht dies fehl, weil die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 bereits zum 1. Juli 2010 außer Kraft getreten ist.

In der Folge hat die Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen erläutert, nach denen die Wertermittlungsverfahren hier zur Anwendung gelangt sind, und beschrieben, nach welchen Maßgaben die Werte errechnet wurden. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, dass sowohl die Ertrags- als auch die Vergleichswerte zusammengestellt wurden, und abschließend ausgeführt, dass zwar beide Verfahren zur Anwendung kämen, der Ertragswert aber der geeignetere sei und auf dessen Grundlage das Ergebnis „sinnvoll gerundet“ worden sei. Soweit die Revision hierzu ausführt, der methodische Ansatz des Sachverständigen sei falsch, die Verkehrswerte hätten anders ermittelt werden müssen und der Sachverständige sei von „Fantasiewerten“ ausgegangen, zeigt sie auf die Sachrüge zu berücksichtigende Rechtsfehler nicht auf; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.

Cirener Gericke Resch von Häfen RiBGH Dr. Wernerist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener