Revision teilweise stattgegeben: Entfall einer fehlerhaften Einzelfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision ein Urteil des LG Berlin wegen mehrfachen Betäubungsmittelhandels. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, gibt ihr aber in einem Punkt statt und streicht in den Urteilsgründen zu Fall II.21 eine versehentlich zusätzlich aufgeführte Einzelfreiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt unberührt; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Eine versehentlich zusätzlich festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen gestrichen, sonstige Rügen verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Revisionsgericht fest, dass in den Urteilsgründen versehentlich zwei Einzelfreiheitsstrafen für denselben Tatkomplex aufgeführt sind, kann es die fehlerhaft zusätzlich angeführte Einzelfreiheitsstrafe entfallen lassen, um Nachteile des Angeklagten zu vermeiden.
Der Wegfall einer fälschlich erhobenen Einzelfreiheitsstrafe beeinflusst den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn die verbleibenden Einzelstrafen und deren Zusammenrechnung den Strafrahmen tragen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie nur in unerheblichem Umfang Erfolg hat; bei nur geringem Teilerfolg kann der Angeklagte nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Das Revisionsgericht ist befugt, erkennbare und nicht substanzielle formale Fehler in den Urteilsgründen zu berichtigen oder ersatzlos zu streichen, sofern dadurch keine inhaltliche Neubewertung des Urteils erforderlich wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2023, Az: 520 KLs 1/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II.21 der Urteilsgründe der Ausspruch über die weitere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat versehentlich im Fall II.21 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt, nämlich solche von einem Jahr sowie von einem Jahr und drei Monaten. Der Senat lässt die stärker belastende Einzelstrafe entfallen, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden.
Der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten reichenden Einzelstrafen unberührt.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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