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BGH·5 StR 420/19·08.10.2019

Computerbetrug: Benutzung von Spielautomaten unter Verwendung erschlichener PIN-Codes

StrafrechtComputerstrafrechtVermögensdelikteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob die Eingabe erschlichener PIN-Codes und die darauf folgenden Bedienhandlungen an Spielautomaten einen sonst unbefugten Eingriff in die Datenverarbeitung i.S.v. §263a Abs.1 Var.4 StGB und einen Vermögensschaden begründen. Der Senat bejaht dies unter Hinweis auf vorhandene Sicherungsmaßnahmen der Betreiber und bestätigt die Schadens- und Strafzumessungswürdigung.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingabe eines erschlichenen Zugangscodes in ein elektronisches Spielgerät, die eine durch Betreiber getroffene Sicherung umgeht, ist als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 4 StGB zu werten.

2

Sind Vorkehrungen des Gerätebetreibers getroffen, begründen nachfolgende Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung, Betätigung) jedenfalls eine unbefugte Beeinflussung der Datenverarbeitung und damit die erforderliche Unmittelbarkeit zum Vermögensschaden.

3

Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn das Spiel vom Betreiber nicht zugelassen war; der Schaden kann insbesondere in der Differenz zwischen Einsatz und Auszahlung bestehen.

4

Fehlt die Revisionsrüge substantiiert begründeter Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 263a Abs 1 Alt 4 StGB§ 263a Abs. 1 Variante 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 18. April 2019, Az: 100 Js 28647/15 - 2 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. April 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.

2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen - von der Strafkammer freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem - Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 StR 153/16, NStZ-RR 2016, 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht lediglich einen Gefährdungsschaden in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom Landgericht angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten Differenzbetrags liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Sander Schneider König Mosbacher Köhler