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BGH·5 StR 418/24·08.10.2024

Revision verworfen: Beschränkung nach §154a Abs.2 StPO schließt Cannabis-Verurteilung aus

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Gunsten ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass durch die Beschränkung nach §154a Abs.2 StPO eine rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen Cannabis ausgeschlossen ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3

Nach §154a Abs.2 StPO kann das Gericht das Verfahren auf bestimmte Tatbestände beschränken; eine rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen anderer, nicht verfahrensgegenständlicher Tatbestände ist ausgeschlossen.

4

Die Beschränkung des Verfahrensgegenstands durch das Tatgericht hat Bindungswirkung für die Verurteilung und verhindert nachträgliche Verurteilungen für inhaltlich identische Delikte, die nicht Gegenstand der Beschränkung waren.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 22. März 2024, Az: 6 KLs 810 Js 21755/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Kokain und Ecstasy beschränkt. Eine hiermit rechtlich zusammentreffende Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis scheidet schon daher aus.

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner