Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und deren Aufrechterhaltung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH stellte fest, dass sämtliche tatrelevanten Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden und §55 Abs.2 StGB daher Vorrang vor §67f StGB hat. Daraufhin blieb die in der früheren Verurteilung angeordnete Maßregel bestehen, die neuerliche Anordnung entfiel; die Entscheidung gegen Vorwegvollzug war nicht zu beanstanden.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: neu angeordnete Unterbringung entfällt, in früherer Verurteilung angeordnete Maßregel bleibt bestehen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung hat eine zuvor in einer früheren Verurteilung angeordnete Maßregel (§64 StGB) Vorrang vor einer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung neu angeordneten Maßregel (§67f StGB).
Bei der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zu prüfen, ob die zugrundeliegenden Taten zeitlich vor einer früheren Verurteilung liegen; wird dies übersehen, ist die neuere Maßregel aufzuheben.
Die Frage des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§67 Abs.2 StGB) ist nach vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten zu beurteilen; das Unterlassen eines Vorwegvollzugs ist nur bei fehlender Berücksichtigung dieser Besonderheiten zu beanstanden.
Bei Zurückweisung einer Revision hat der Verfahrensbeteiligte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 16. März 2016, Az: 512 KLs 3/15
vorgehend LG Berlin, 23. Februar 2015, Az: 528 KLs 36/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 – (528 KLs) 251 Js 683/15 (36/14) – wird aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97, NStZ 1998, 97). Die Entscheidung des Landgerichts, keinen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.
Dölp König Berger
Bellay Feilcke