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BGH·5 StR 414/24·14.08.2024

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch zu Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und hob den Strafausspruch auf, weil das seit 1.4.2024 geltende KCanG das mildere Recht darstellt. Einziehung und angeordnete Sperrfrist bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis geändert; Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist auf eine Tat eine neuere gesetzliche Regelung anwendbar, die nach § 2 Abs. 3 StGB günstiger ist, ist das mildere Recht anzuwenden.

2

Handeltreiben mit Cannabis und Fahren ohne Fahrerlaubnis können in Tateinheit stehen; beide Taten sind als einheitliches Tatgeschehen zu würdigen.

3

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO geändert werden, wenn die Verurteilung in der Sache tragfähig ist und die Änderung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht unvertretbar beeinträchtigt.

4

Die Änderung des Schuldspruchs ist nicht durch § 265 StPO verhindert, wenn der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer hätte verteidigen können; entfällt dadurch die Grundlage des Strafausspruchs, ist dieser aufzuheben, während hiervon unbeanstandete Nebenfolgen (z. B. Einziehung, Sperrfrist) bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO iVm § 354a StPO§ 265 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 29a BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 27. März 2024, Az: 626 KLs 1/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich auf knapp 78 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 7,72 g Tetrahydrocannabinol. Dies unterfällt nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Dabei handelt es sich hier im Vergleich zu § 29a BtMG um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, steht das Fahren ohne Fahrerlaubnis hierzu in Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO iVm § 354a StPO geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Einziehungsentscheidung und die Anordnung der isolierten Sperrfrist sind vom Rechtsfehler nicht betroffen. Die Feststellungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch