BGH: Teilweise Einstellung nach §154 StPO wegen mangelnder Beweiswürdigung im Fall 11
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen ein Landgerichtsurteil mit mehreren Verurteilungen Revision eingelegt. Der Senat stellte im Fall 11 das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO ein, weil die Feststellung des erfolgreichen Bespuckens eines Polizeibeamten nicht hinreichend belegt war. Die übrigen Verurteilungen, die Gesamtstrafe und Nebenfolgen bleiben unberührt; die Revision ist im Übrigen unbegründet verworfen. Die Kostenentscheidung belastet den Angeklagten.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen; im Fall 11 Verurteilung wegen tätlichen Angriffs in Tateinheit mit Beleidigung eingestellt, übrige Verurteilungen und Rechtsfolgen bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §154 Abs.2 StPO Teile des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen einstellen, wenn an der für eine Verurteilung erforderlichen Beweislage gewichtige Bedenken bestehen.
Die Einstellung eines Verurteilungsanteils führt zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe; die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt, soweit sich sicher ausschließen lässt, dass ohne die entfallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oder andere Rechtsfolgen angeordnet worden wären.
Die bloße Entfallentscheidung für einen Schuldspruch berührt Nebenentscheidungen (z. B. Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nicht, wenn die verbleibenden Einzelstrafen und tatsächlichen Feststellungen deren Anordnung weiterhin rechtfertigen.
Bleibt die Revision überwiegend erfolglos, kann dem Revisionsführer nach §473 Abs.4 StPO die Last der gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 30. Januar 2024, Az: 11 KLs 4/23
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall 11 der Urteilsgründe eingestellt, soweit der Angeklagte wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, wegen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und im anderen Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und weitere Nebenentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 11 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte in jenem Fall – tatmehrheitlich zu seinen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls und Beleidigung – auch wegen tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt worden ist, weil insoweit Bedenken bestanden, ob das festgestellte erfolgreiche Bespucken der Hose eines Polizeibeamten in der Beweiswürdigung ausreichend belegt ist. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 17 Einzelstrafen (Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen über jeweils mehr als vier Jahre, weitere 13 Einzelstrafen, die von drei Monaten bis zu drei Jahren reichen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hätte. Auch die übrigen Nebenentscheidungen (Einziehungsanordnungen und Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Fall 1 der Urteilsgründe) werden von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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