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BGH·5 StR 411/20·28.10.2020

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einlassung des Angeklagten nach anfänglichem Schweigen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein und rügte u. a. Verstöße gegen §§ 136, 136a StPO sowie die Auswertung seiner späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass keine verbotenen Vernehmungsmethoden angewandt wurden. Er bestätigt, dass aus dem Schweigen selbst keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen, eine nachträgliche Einlassung aber umfassender Beweiswürdigung und Berücksichtigung des Kenntnisstands unterliegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg wird verworfen; Rügen zu §§ 136, 136a StPO und zur Beweiswürdigung unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Ausübung des prozessualen Schweigerechts dürfen keine negativen Schlüsse auf Schuld oder Unwahrheit gezogen werden.

2

Eine nach anfänglichem Schweigen abgegebene Einlassung unterliegt der umfassenden Beweiswürdigung; das Tatgericht darf Zeitpunkt und Umstände der Einlassung bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit berücksichtigen.

3

Ist der Beschuldigte bei Abgabe seiner Einlassung bereits mit den Ergebnissen der Ermittlungen vertraut, kann das Gericht wegen des Risikos einer Anpassung der Darstellung einen geringeren Beweiswert ansetzen.

4

Eine Rüge wegen Verstoßes gegen §§ 136, 136a StPO ist nur begründet, wenn tatsächlich verbotene Vernehmungsmethoden i.S.v. § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden; Verletzungen von Rechten Dritter berühren den Rechtskreis des Angeklagten nicht automatisch.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 136, 136a StPO§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 9. April 2020, Az: 626 KLs 20/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2020 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes „gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 136, 136a StPO“ ist unbegründet. Nach dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, dass von der Polizei keine verbotenen Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO eingesetzt wurden. Eine vermeintliche Verletzung der Rechte der Nichtrevidentin aus § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO würde den Rechtskreis des Angeklagten nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 377 mwN).

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus dem späten Zeitpunkt der Einlassung - nach Auskunftsverweigerung eines Belastungszeugen - dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte selbst Schlüsse zu ziehen. Lässt sich ein Beschuldigter nach anfänglichem Schweigen aber schließlich doch ein, unterliegt seine Aussage der umfassenden Beweiswürdigung. Das Tatgericht darf dabei die Umstände der Einlassung berücksichtigen. Das Landgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, einer in Kenntnis der Ergebnisse der abgeschlossenen Ermittlungen und der Beweisaufnahme abgegebenen Schilderung deswegen einen geringeren Beweiswert beizumessen, weil der Angeklagte bei diesem Kenntnisstand die Möglichkeit hatte, seine Darstellung an die bisherigen Ermittlungserkenntnisse anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, jeweils mwN).

Cirener Berger Gericke Köhler von Häfen