Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt verletztes Verfahrensrecht, weil die Vorsitzende in der Hauptverhandlung nur pauschal mitteilte, dass Vorgespräche stattgefunden hätten, ohne deren wesentlichen Inhalt darzustellen. Der BGH hebt auf, dass § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt, über den wesentlichen Inhalt solcher Erörterungen zu informieren, wozu auch der Verständigungsvorschlag der Kammer und die Stellungnahmen der Beteiligten gehören. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; offen bleibt, inwieweit detailreichere Angaben zu einzelnen Standpunkten erforderlich sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verpflichtet das Gericht in der Hauptverhandlung zur Mitteilung des wesentlichen Inhalts zuvor geführter Erörterungen über eine mögliche Verständigung.
Die Mitteilungspflicht umfasst jedenfalls den von der Kammer unterbreiteten Verständigungsvorschlag sowie die hierzu abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten.
Eine bloße pauschale Mitteilung, dass Vorgespräche stattgefunden und keine Verständigung erzielt worden sei, erfüllt § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht.
Ob zudem konkret mitzuteilen ist, welche Standpunkte einzelne Gesprächsteilnehmer vertraten und von welcher Seite eine Verständigung angeregt wurde, bleibt offen und ist im Streit der Rechtsauffassungen zwischen BVerfG und den Regelungen des § 273 Abs. 1a StPO zu sehen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 10. April 2013, Az: 628 KLs 9/12
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 54 Fällen sowie wegen Untreue schuldig gesprochen, (zäsurbedingt) zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt, ein Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet und ihn zu Zahlungen an fünf Adhäsionskläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Revision macht zu Recht geltend, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sei verletzt worden.
a) Sie trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgendes Prozessgeschehen vor: Noch im Zwischenverfahren kam es zu einem „Vorgespräch über die Möglichkeiten einer Verfahrensverständigung“, an dem die drei Berufsrichter, die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung teilnahmen. Dabei stellte die Kammer „für den Fall vollgeständiger Angaben“ bestimmte Strafunter- und Strafobergrenzen in Aussicht. Da dem unterbreiteten Vorschlag nur die Staatsanwaltschaft zustimmte, kam eine Verständigung nicht zustande. In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende lediglich mit, „dass Vorgespräche … stattgefunden und … bis dato zu keiner Verständigung geführt hätten“, jedoch keinerlei Einzelheiten dieser Gespräche.
b) Damit ist der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden. Denn die Bestimmung verlangt, dass in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist. Hierzu hätten aber vorliegend jedenfalls der Verständigungsvorschlag der Kammer und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten gehört.
Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob er den – nach Ansicht des Revisionsführers „freilich revisionsverfahrensrechtlich fremdelnden“ – Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts folgen könnte, nach denen auch mitzuteilen sei, „welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden“ und „von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde“ (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1065; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1 – außerhalb der Hauptverhandlung). Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2013 überzeugend dargelegt, der von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO abweichende Wortlaut des § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO spreche dafür, dass über den Ablauf diesbezüglicher Gespräche nur bei zustande gekommener Verständigung zu informieren ist.
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfG, aaO, 1067).
2. Er bemerkt im Übrigen, dass die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen teilt der Senat ins-besondere nicht die von der Revision gegen die Bewertung der Konkurren-zen und die Bildung der Gesamtstrafen vorgebrachten Bedenken.
| Basdorf | Schneider | Bellay | |||
| Sander | Berger |