Revision verworfen: fehlende Wirkstofffeststellungen bei Kleinstmengen ohne Revisionsrechtfertigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, obwohl das Landgericht bis auf einen Fall keine Feststellungen zu Wirkstoffgehalten traf, obwohl Schätzungen möglich gewesen wären. Nach § 337 Abs. 1 StPO führt dies nicht zur Revisionsrechtfertigung, weil die verhängten, maßvollen Strafen für Kleinstmengen eine Beeinflussung des Schuldgehalts ausschließen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; fehlende Wirkstofffeststellungen wirken sich nach § 337 Abs. 1 StPO nicht zuungunsten des Angeklagten aus.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten von Betäubungsmitteln stellen einen Feststellungsfehler dar, wenn das Gericht die Wirkstoffmengen zumindest schätzen konnte.
Eine Revisionsrechtfertigung nach § 337 Abs. 1 StPO liegt nur vor, wenn der Feststellungs- oder Verfahrensfehler das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Bei Kleinstmengen können bereits verhängte, maßvolle Strafen indizieren, dass fehlende Wirkstofffeststellungen den Schuldausspruch oder die Strafzumessung nicht beeinflusst haben, sodass die Revision nicht gerechtfertigt ist.
Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 22. April 2025, Az: 631 KLs 14/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft außer in einem Fall keine Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der zum Handel und für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel getroffen, obwohl diese jedenfalls hätten geschätzt werden können. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat mit Blick auf die jeweiligen Kleinstmengen maßvolle Strafen verhängt. Der Senat schließt daher aus, dass der Rechtsfehler sich auf die Bestimmung des Schuldgehalts ausgewirkt haben könnte.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen