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BGH·5 StR 410/22·17.02.2023

Revision teilweise stattgegeben: Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein, das Vergewaltigung, versuchte Nötigung und Körperverletzung verurteilte. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf Vergewaltigung und Körperverletzung, da das LG einen Rücktritt vom Versuch nicht aufgeklärt hatte. Er stellte Tateinheit zwischen Vergewaltigung und Körperverletzung nach § 52 StGB fest, änderte die Entscheidung entsprechend (Freiheitsstrafe 4 Jahre, 8 Monate) und wies die sonstige Revision zurück. Die Kostenentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafbarkeit auf Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt und Urteil entsprechend geändert; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf bestimmte Vorwürfe beschränken, wenn die Verfolgung der übrigen Vorwürfe mangels entscheidungserheblicher Feststellungen verzichtbar ist.

2

Sind mehrere Delikte in einem einheitlichen Geschehensablauf verwirklicht, liegt Tateinheit nach § 52 StGB vor; eine tatmehrheitliche Einordnung ist nur zulässig, wenn die Delikte objektiv getrennte Unrechtsgehalte aufweisen.

3

Eine geänderte konkurenzrechtliche Bewertung (z. B. Feststellung von Tateinheit statt Tatmehrheit) führt nicht ohne weiteres zu einer Reduktion der Gesamtstrafe; die Gesamtfreiheitstrafe kann bestehen bleiben, wenn nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei zutreffender Rechtsbewertung eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

4

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 StPO; ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO keine Kostenermäßigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 StGB§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 4. Juli 2022, Az: 7 KLs 746 Js 1651/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Juli 2022 wird

a) die Strafverfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt, denn das Landgericht hat bei der versuchten Nötigung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen.

3

2. Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Körperverletzung und der Vergewaltigung durch das Landgericht als zwei tatmehrheitlich begangene Taten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr stehen die Delikte aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB.

4

3. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung und bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die versuchte Nötigung hat es nicht strafschärfend gewertet. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung vermindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier wie im Allgemeinen nicht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 – 4 StR 344/21; vom 15. September 2021 – 5 StR 135/21; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16; Urteile vom 12. September 2018 – 5 StR 278/18; vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184).

5

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermäßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

CirenerReschWerner
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