(Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter des Pflichtverteidigers)
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 2. März 2018 wurden als unbegründet verworfen. Der BGH stellte fest, dass die Revision des Angeklagten T. zulässig durch einen Vertreter des amtlich bestellten Pflichtverteidigers erhoben wurde (Nachweis durch eidesstattliche Versicherungen). In der Sache ergaben die Beanstandungen zur Berechnung des Vermögensschadens keine Rechtsfehler; Vorabauszahlungen, die in voller Höhe an die a. AG flossen, sind dieser zuzurechnen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die von einem als Vertreter unterschreibenden Rechtsanwalt für den nach § 53 Abs. 2 BRAO amtlich bestellten Pflichtverteidiger eingereicht wird, ist zulässig, wenn die Vertretung glaubhaft gemacht wird; dem amtlich bestellten Verteidiger ist der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellte allgemeine Vertreter gleichgestellt.
Vorabauszahlungen, die nicht unmittelbar von Versicherungen oder Dritten an Anleger gelangten und auch nicht treuhänderisch verwahrt wurden, sondern in voller Höhe an das vermittelte Unternehmen flossen, sind diesem Unternehmen zuzurechnen und bei der Berechnung des Vermögensschadens zu berücksichtigen.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn sie Rechtsfehler darlegt, die zu einem zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler geführt haben; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis eines solchen Fehlers genügen nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 2. März 2018, Az: 2 KLs 13/17
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018 bemerkt der Senat:
1. Die Revision des Angeklagten T. ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt Kn. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248; LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten K. und T. betreffend die durch die a. AG nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die a. AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler