BGH verwirft Revision; Tagessatzhöhe in fünf Fällen auf 1 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet, erkennt jedoch bei den Fällen II.A.6, 8, 9, 10 und 12 eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf jeweils 1 €. Die Anpassung erfolgte nach Maßgabe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Im Übrigen sah der BGH keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tagessatzhöhe in fünf Fällen auf 1 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Höhe von Tagessätzen für einzelne Taten selbst festsetzen, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Bemessung nicht gegeben sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Anträge der Generalbundesanwaltschaft können bei der Entscheidung des Revisionsgerichts berücksichtigt werden, soweit sie rechtlich tragfähig sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 29. Februar 2024, Az: 640 KLs 7/23
nachgehend BGH, 9. Oktober 2024, Az: 5 StR 409/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe in den Fällen II. A. 6, 8, 9, 10 und 12 jeweils auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner