Anfechtung eines Urteils wegen Unterbleibens einer Maßregelanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen die Entscheidung des LG Berlin, nach Zurückverweisung von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzusehen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein Angeklagter ein Urteil nicht allein deshalb anfechten kann, weil keine Maßregel nach §64 StGB angeordnet wurde. Zudem wäre die Entscheidung des Landgerichts, fachlich beraten, auch in der Sache ohne Rechtsfehler gewesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Nichtanordnung einer Maßregel (§64 StGB) als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte allein rügt, gegen ihn sei neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden.
Die Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf Fälle, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung ausschließlich über die Anordnung einer Maßregel (§ 64 StGB) zu entscheiden ist.
Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach pflichtgemäßer sachverständiger Beratung verneint worden und liegen keine Rechtsfehler vor, ist diese Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 10. April 2024, Az: 501 KLs 22/23
vorgehend BGH, 7. November 2023, Az: 5 StR 345/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2023, Az: 545 KLs 20/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27. Februar 2023 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. November 2023 (5 StR 345/23) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.
1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2).
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |