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BGH·5 StR 406/22·12.04.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte die Verwerfung seiner Revision durch den Senat und beanstandete, das Revisionsvorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden (Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz). Der BGH hält die Anhörungsrüge für unbegründet: Es wurde kein verfahrensrelevanter Stoff verwertet noch entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Eine gesonderte Begründung des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich; auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts durfte verwiesen werden. Der Rechtsbehelf wird verworfen und die Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung verfahrensrelevanten Stoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen hat.

2

Die bloße Abweichung von der Rechtsauffassung des Revisionsführers begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

3

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergehender Verwerfungsbeschluss bedarf keiner eigenen, ausführlichen Begründung; das Gericht kann auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verweisen.

4

Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Begründung letztinstanzlicher Verwerfungsentscheidungen, soweit die gesetzliche Form der Entscheidung dies nicht verlangt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. März 2023, Az: 5 StR 406/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2022, Az: 533 KLs 11/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2022 mit Beschluss vom 1. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er geltend macht, dass sich die Revisionsentscheidung mit dem Vorbringen aus der Revisionsbegründung und der Gegenerklärung zu einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Dies belege, dass eine „Kenntnisnahme der Begründungsfehler in dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts und eine tatsächliche Erwägung des Revisionsvorbringens nicht stattgefunden“ habe.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte vielmehr insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, der entgegen dem Vortrag zur Anhörungsrüge auch nähere Ausführungen zur Unbegründetheit der Verfahrensrüge enthält. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch