Revision verworfen – Beweisantrag und §64 StGB‑Entscheidung als nicht rechtsfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Das Zurückweisen eines Beweisantrags zum angeblichen Kokainkonsum erwies sich als rechtsfehlerfrei und die Informationspflicht des Gerichts wurde gewahrt. Selbst bei einem hypothetischen Verfahrensfehler wäre dieser unschädlich, weil das Gericht die fehlende Erfolgsaussicht einer Maßregel nach §64 StGB zutreffend festgestellt hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt; Beweisantragsrüge und Ablehnung einer Maßregel nach §64 StGB als nicht rechtsfehlerhaft
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die zu einer Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten führen (keine Revisionsrechtfertigung).
Ein Beweisantrag ist nicht rechtsfehlerhaft zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, dass die vorgebrachten Einwendungen geprüft wurden und das Gericht seiner Informationspflicht genügt hat.
Ein verfahrensrechtlicher Fehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (Erheblichkeit).
Die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB setzt konkrete Erfolgsaussichten der Behandlung voraus; fehlt eine hinreichende Aussicht auf deutliche Herabsetzung der Gefährlichkeit, ist die Maßregel zu verneinen.
Zur Begründung eines Beweisantrags über eine Suchtneigung sind substantiierten Tatsachenbehauptungen bzw. Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2022, Az: 533 KLs 11/21
nachgehend BGH, 12. April 2023, Az: 5 StR 406/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Beweisantragsrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Der Beschluss des Landgerichts, mit dem es einen Antrag der Verteidigung zurückgewiesen hat, durch den ein Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain nachgewiesen werden sollte, erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere wird er jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf eine Gegenvorstellung ergangenen Beschluss seiner Informationspflicht gerecht. Der Senat könnte ungeachtet dessen aber auch ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler beruhen würde. Denn die Strafkammer hat mit der Erwägung, die Behandlung des Angeklagten werde nicht zu einer deutlichen Herabsetzung des Ausmaßes seiner Gefährlichkeit führen, auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB verneint. Diese Wertung ist angesichts der im Urteil eingehend dargestellten Persönlichkeit des Angeklagten, des Charakters seiner Vorverurteilungen und der nun von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner