Kosten des Strafverfahrens: Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren ungeachtet des Resozialisierungsgebots
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz von 15.01.2010; das Rechtsmittel ist nach §66 Abs.1 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kostenbeamtin setzte eine Gebühr von 1.260 € für das Revisionsverfahren nach §§19 Abs.2 S.4, 3 Abs.2 GKG richtig an. Ein bekanntes Zahlungsunvermögen lag nicht vor, und das Resozialisierungsgebot steht der Ansatzerhebung nicht entgegen; etwaige Entlastungen sind im Beitreibungsverfahren zu prüfen.
Ausgang: Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist ein zulässiger Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, führt aber nur bei Rechtsfehlern oder fehlerhafter Berechnung zur Änderung.
Die Kostenbeamtin darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr für das Revisionsverfahren ansetzen, sofern die Berechnung rechnerisch richtig ist und kein bekanntes Zahlungsunvermögen des Kostenschuldners vorliegt.
Die Verwaltungsvorschrift (hier § 10 Abs. 1 KostVfg) ist für die Gerichte nicht bindend und kann einen zutreffenden Kostenansatz nicht verhindern.
Das Resozialisierungsgebot schließt die Festsetzung von Gerichtsgebühren nicht aus; mögliche Berücksichtigung der persönlichen Situation des Verurteilten erfolgt im Beitreibungsverfahren, nicht bei der Kostenfestsetzung durch den Senat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 4. März 2009, Az: (506) 69 Js 54/08 KLs (12/08)
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.
Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine Zuständigkeit des Senats.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/06 mwN).
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