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BGH·5 StR 406/09·13.04.2011

Kosten des Strafverfahrens: Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren ungeachtet des Resozialisierungsgebots

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz von 15.01.2010; das Rechtsmittel ist nach §66 Abs.1 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kostenbeamtin setzte eine Gebühr von 1.260 € für das Revisionsverfahren nach §§19 Abs.2 S.4, 3 Abs.2 GKG richtig an. Ein bekanntes Zahlungsunvermögen lag nicht vor, und das Resozialisierungsgebot steht der Ansatzerhebung nicht entgegen; etwaige Entlastungen sind im Beitreibungsverfahren zu prüfen.

Ausgang: Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist ein zulässiger Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz, führt aber nur bei Rechtsfehlern oder fehlerhafter Berechnung zur Änderung.

2

Die Kostenbeamtin darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr für das Revisionsverfahren ansetzen, sofern die Berechnung rechnerisch richtig ist und kein bekanntes Zahlungsunvermögen des Kostenschuldners vorliegt.

3

Die Verwaltungsvorschrift (hier § 10 Abs. 1 KostVfg) ist für die Gerichte nicht bindend und kann einen zutreffenden Kostenansatz nicht verhindern.

4

Das Resozialisierungsgebot schließt die Festsetzung von Gerichtsgebühren nicht aus; mögliche Berücksichtigung der persönlichen Situation des Verurteilten erfolgt im Beitreibungsverfahren, nicht bei der Kostenfestsetzung durch den Senat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 GKG§ 19 Abs 2 S 4 GKG§ 10 Abs 1 KostVfg§ 66 Abs. 1 GKG§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG§ 139 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 4. März 2009, Az: (506) 69 Js 54/08 KLs (12/08)

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

2

Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine Zuständigkeit des Senats.

3

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/06 mwN).

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