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BGH·5 StR 405/22·01.08.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; er beanstandet insbesondere fehlende Auseinandersetzung mit Einwendungen zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und die Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zulässig ist. Eine weitergehende Begründung des nach § 349 Abs. 2 StPO erlassenen Beschlusses war nicht erforderlich. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision mangels substantiiert dargetaner Gehörsverletzung verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die bloße Nichtübernahme oder Ablehnung vorgetragener Revisionsgründe begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO erlassener Beschluss, der die Revision verwirft, bedarf keiner weitergehenden Begründung; das Gericht ist nicht verpflichtet, zu allen vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen Stellung zu nehmen.

4

Der Senat darf bei seiner Entscheidung auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verweisen, soweit hierdurch kein Verfahrensstoff verwertet wird, zu dem die betroffene Partei nicht gehört worden ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Juni 2023, Az: 5 StR 405/22, Beschluss

vorgehend LG Leipzig, 16. März 2022, Az: 11 KLs 209 Js 22112/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 20. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. März 2022 mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin liegen soll, dass der Senat in der Begründung des Beschlusses lediglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe, ohne sich mit den umfangreichen Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Verfolgungsverjährung und Strafzumessung auseinanderzusetzen.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist, welcher keiner näheren Begründung bedurfte. Der Senat hat sich mit der Frage der Verfolgungsverjährung im Beschluss auseinandergesetzt. Er war nicht gehalten, zu allen von der Revision geltend gemachten Einwendungen und den mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen