Themis
Anmelden
BGH·5 StR 404/22·14.03.2023

Revisionen verworfen: Schadenszuordnung bei Beihilfe nicht revisionsrelevant

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Streitpunkt war insbesondere die unterschiedliche Zuschreibung von Beitragsschäden bei Beihilfe im Vergleich zu den Haupttätern. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zu ihren Ungunsten feststellbar ist. Etwaige Differenzen seien für das Strafmaß nicht erheblich gewesen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine rechtsfehlerliche Nachprüfung zu Ungunsten der Angeklagten feststellbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionserhobenen Rügen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Eine abweichende Zuschreibung von Beitragsschäden zwischen Gehilfen und Haupttätern begründet nicht per se einen revisionsrelevanten Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung und die Grundlagen der Tatbeurteilung rechtsfehlerfrei sind.

3

Ein Rechtsfehler ist unbeachtlich (harmless error), wenn feststellbar ist, dass er bei Zugrundelegung der richtigen Würdigung zu keiner niedrigeren Strafe geführt hätte.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 28. September 2021, Az: 620 KLs 4/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in den Fällen 11 bis 13 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten U. von einem höheren durch seine Beihilfehandlung verursachten Beitragsschaden ausgegangen ist, als es den Haupttätern, dem Angeklagten K. und dem Nichtrevidenten Ku. , zur Last gelegt hat. Das Urteil beruht aber nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler insoweit, denn die Strafkammer ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei ohnehin nur von einer Tat in 23 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ausgegangen. Der Senat kann mit Blick auf den dadurch verursachten Gesamtschaden, demgegenüber die Differenzen in den drei genannten Fällen nicht erheblich ins Gewicht fallen, ausschließen, dass sie bei Zugrundelegung der geringeren Beitragsschäden zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner