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BGH·5 StR 403/24·27.08.2024

Strafverurteilung wegen Raubes: Qualifizierte Nötigung bei Ausnutzen der Angst des Opfers

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Raub)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Raubes und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Raubes auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Täter durch Äußerungen oder konkludentes Verhalten eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht stellte. Das bloße Ausnutzen der durch frühere Gewalt entstandenen Angst des Opfers reicht demnach nicht aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Raubes aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Nötigung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Täter dem Opfer eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht stellt; diese Drohung muss durch Verhalten oder Äußerungen zumindest konkludent erkennbar sein.

2

Das bloße Ausnutzen der Angst eines infolge früherer Gewalthandlungen wehrlosen Opfers genügt nicht als selbständiges Nötigungsmittel für den Raubstatbestand.

3

Wenn frühere Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch fortwirkt oder als Drohung fortbesteht, kann sie die Nötigung darstellen; dies setzt aber hinreichende Feststellungen darüber voraus, dass der Täter bewusst die Fortwirkung bzw. die Androhung weiterer Gewalt zur Beeinflussung des Willens des Opfers einsetzte.

4

Wird die rechtliche Bewertung des Nötigungsmittels rechtsfehlerhaft getroffen, ist die Verurteilung wegen Raubes aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; dabei können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nach § 353 Abs. 2 StPO erhalten bleiben.

Relevante Normen
§ 177 Abs 5 StGB§ 249 Abs 1 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 249 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 5 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 13. Mai 2024, Az: 6 KLs 852 Js 43826/23 (2)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2024 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.

3

a) Der Angeklagte verdächtigte seinen Wohnungsnachbarn, während seiner strafhaftbedingten Abwesenheit Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil entwendet zu haben. Er begab sich mit einem Freund zu dem Nachbarn, um Entschädigung zu verlangen. Nachdem dieser den Vorwurf in Abrede gestellt hatte, schlug der Angeklagte ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht, was eine stark blutende Platzwunde zur Folge hatte. Nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung ging der Angeklagte ins Badezimmer, um Toilettenpapier zur Stillung der Platzwunde zu holen.

4

Als er das dort abgestellte Markenfahrrad des Geschädigten bemerkte, entschloss er sich, dieses durch Ausnutzung des unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt stehenden Geschädigten mitzunehmen, um es anschließend zu veräußern. Er wusste, dass er keinen Anspruch hierauf hatte. Während er die Wunde des Geschädigten versorgte, forderte er deshalb seinen Begleiter auf, das Fahrrad aus der Wohnung zu bringen. Der weitere Gewalt fürchtende Geschädigte ließ dies angstbedingt zu.

5

b) Das Landgericht hat das vom Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Nötigungsmittel in einem Fortwirken der vor dem Wegnahmeentschluss ausgeübten Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung gesehen. Dies hält – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

aa) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB auch dann gegeben ist, wenn die zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 174/12, NStZ 2013, 471, 472). Da das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers – anders als in § 177 Abs. 5 StGB – nicht als selbständiges Nötigungsmittel normiert ist, reicht es indes nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, die Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB also durch ein bestimmtes Verhalten, etwa Äußerungen oder sonstige Handlungen – mindestens konkludent – genügend erkennbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; Beschlüsse vom 7. Februar 2017 – 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144; vom 26. November 2013 – 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110).

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bb) Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen die Annahme einer (konkludenten) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nicht. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die aus anderem Grund verübte Gewalt zur Wegnahme des Fahrrades ausnutzen wollte und der unter dem Eindruck der Faustschläge und deren Verletzungsfolgen stehende Geschädigte dies angstbedingt zuließ. Ausreichende Feststellungen dahin, dass der Angeklagte, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, zum Zwecke der Wegnahme des Fahrrades auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte, enthält das Urteil nicht. Soweit das Landgericht auf das „Gebaren“ des Angeklagten in Form der Versorgung der Wunde des Geschädigten in Anwesenheit seines Begleiters abgestellt hat, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, weshalb hierin eine (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben liegen sollte.

8

2. Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung. Angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes kann die rechtlich hiermit zusammentreffende, für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Körperverletzung nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

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