Themis
Anmelden
BGH·5 StR 402/23·20.11.2023

Revision verworfen: Versuch der schweren Brandstiftung statt Vollendung (§306a StGB)

StrafrechtBrandstiftungsdelikteStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe wegen schwerer Brandstiftung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die tatrichterlichen Feststellungen nur den Versuch einer schweren Brandstiftung (§306a Abs.1 Nr.3 StGB) ergeben, nicht die Vollendung. Dies beeinträchtigt das Urteil nicht, da Unterbringung (§63 StGB) und Gefährlichkeitsprognose (§21 StGB) nicht auf dieser Tat beruhen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung der schweren Brandstiftung (§306a Abs.1 Nr.3 StGB) gehört ein Inbrandsetzen oder eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit; das vollständige Verbrennen einzelner Einrichtungsgegenstände und bloße Versengungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

2

Beruht das Tatbild nach tatrichterlichen Feststellungen nur auf in Brand gesetzten Einrichtungsgegenständen ohne Zerstörung der Räumlichkeit, liegt typischerweise nur ein Versuch der schweren Brandstiftung vor.

3

Eine rechtlich fehlerhafte Würdigung ist nur revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie zu einem nachteiligen Rechtsfehler für den Angeklagten geführt hat.

4

Für die Entscheidung über Unterbringung nach §63 StGB und die Gefährlichkeitsprognose (§21 StGB) sind die tatsächlichen Feststellungen maßgeblich; die bloße Rechtsqualifikation der Tat ist hierfür nicht entscheidend.

Relevante Normen
§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 306a Abs. 1 StGB§ 21 StGB§ 63 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 1. Februar 2023, Az: 14 KLs 303 Js 12597/17 (4)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.

Denn danach setzte der Angeklagte gegen 23 Uhr im Ruheraum einer Krankenstation, auf der sich zur Tatzeit 22 Patienten aufhielten, einen Stuhl in Brand, welcher – ebenso wie eine Stehlampe – vollständig verbrannte. Zudem wurde ein Teppich teilweise zerstört; an der Wand kam es zu Versengungen. Aus den so festgestellten Tatsachen ergibt sich weder ein (vollendetes) Inbrandsetzen noch eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13 Rn. 6 mwN [Inbrandsetzen]; Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 mwN [teilweise Zerstörung]).

Auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht das Urteil schon deswegen nicht, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 Satz 1 StGB nicht auf diese Tat als Anlasstat gestützt hat. Ungeachtet des Umstands, dass allein die rechtliche Würdigung die sich in dem Tatgeschehen manifestierende Gefährlichkeit in Fällen wie diesen nicht zu beeinflussen vermag, hat das Landgericht diese Tat auch der Gefährlichkeitsprognose nicht zugrunde gelegt, da es sich nicht vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugen konnte.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner