Revision verworfen: Gesamtschuldnerische Einziehung bei gemeinsamer Cannabis‑Handelsgemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die gesamtschuldnerische Einziehung der Erlöse aus gemeinsamem Cannabis‑Handel. Der Senat bestätigte die Feststellungen zur arbeitsteiligen Tatbegehung und zur faktischen Mitverfügungsgewalt anhand von Chatnachrichten. Daraus folge die zulässige Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei arbeitsteiliger Mitwirkung mit gemeinschaftlichem Tatentschluss und faktischer Mitverfügungsgewalt über gemeinsam erzielte Erlöse kann die Einziehung des Wertes des aus den gemeinschaftlichen Taten Erlangten nach §§ 73, 73c StGB gesamtschuldnerisch angeordnet werden.
Aus Chatnachrichten, Absprachen über Ankauf, Sorten und Preise sowie aus dem äußeren gemeinschaftlichen Auftreten darf das Gericht auf einen gemeinsamen Tatentschluss, arbeitsteilige Organisation und gemeinsame Verfügungsmacht über Erlöse schließen.
Die Einziehungsanordnung nach §§ 73, 73c StGB kann den Wert aus allen gemeinschaftlich betriebenen Geschäften erfassen, wenn die Feststellungen substantiiert ergeben, dass die Beschuldigten sich einig waren, über die Erlöse faktisch mitzuverfügen.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn aus einer gerügten Verfahrens- oder Rechtsverletzung ein Rechtsfehler folgt; eine beanstandete Tatsachenwürdigung der Strafkammer führt im Revisionsverfahren nur bei vorhandenen Rechtsfehlern zur Aufhebung des Urteils.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten jeweils nur auf eigene Rechnung Cannabis verkauft, beweiswürdigend rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 24 ff.). Insbesondere anhand von Chatnachrichten hat es darauf geschlossen, dass die Angeklagten gemeinsam das Geld für den Einkauf aufgetrieben, intensiven Austausch über Sorten, Ankaufsmöglichkeiten und Preise betrieben und sich abgesprochen haben, wer an wen verkauft. Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hätten die Angeklagten das Cannabis im arbeitsteiligen Zusammenwirken sowohl ein- als auch verkauft. Bei dem Verkauf hätten sie sich teilweise vertreten, ein gegenseitiges Interesse am Gelingen der Verkäufe gehabt und sich gegenseitig hiervon berichtet. Sie hätten sich selbst auch als Gemeinschaft verstanden und in der Kommunikation immer von „wir“ gesprochen. Jeder Angeklagte habe auch Verkaufserlöse des jeweils anderen eingesammelt. Von außen seien die Angeklagten als Gemeinschaft wahrgenommen worden.
All dies rechtfertigt den Schluss des Landgerichts im Rahmen der Einziehungsentscheidung, die Angeklagten hätten, worüber sie sich einig gewesen seien, faktische Mitverfügungsmacht über alle eingenommenen Gelder gehabt. Dass die Strafkammer auf dieser Grundlage gegen beide Angeklagte die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes des aus allen Cannabisgeschäften Erlangten nach §§ 73, 73c StGB angeordnet hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 4 StR 343/24 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner