Wiedereinsetzung gewährt; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision; dem wurde stattgegeben, sodass die Vorinstanzentscheidung über die Unzulässigkeit gegenstandslos wurde. Der BGH prüfte in der Sache und verworf die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird nach inhaltlicher Nachprüfung als unbegründet verworfen, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf einer Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung macht eine vorinstanzliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Revision gegenstandslos.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Sind keine Rechtsfehler feststellbar, sind dem unterlegenen Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 2. März 2023, Az: 613 KLs 20/22
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner