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BGH·5 StR 393/18·01.07.2019

Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei Entscheidungsverkündung im Einzelfall

Öffentliches RechtGerichtsverfassungsrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen für die Verkündung seiner Entscheidung aus der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 zugelassen. Grundlage ist §169 Abs.3 GVG; das Gericht sah wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zum ärztlich assistierten Suizid ein besonderes öffentliches Interesse. Entgegenstehende Belange wurden nicht geltend gemacht oder sind nicht ersichtlich. Es gelten die auf der BGH-Homepage veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunk- sowie Ton- und Filmaufnahmen zur Urteilsverkündung wegen besonderem öffentlichen Interesse stattgegeben; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §169 Abs.3 GVG kann das Gericht in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung zulassen.

2

Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ist das Ermessen des Gerichts dahin auszurichten, die Zulassung zu gewähren, sofern keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange geltend gemacht oder ersichtlich sind.

3

Für die Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen kann das Gericht konkrete Akkreditierungsbedingungen festsetzen und öffentlich bekannt machen.

4

Ein Beschluss des Gerichts über die Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen kann als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 169 Abs 3 S 1 GVG§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17

nachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 393/18, Urteil

Tenor

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

MutzbauerSchneiderKöhler
SanderKönig