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BGH·5 StR 391/24·22.10.2024

Revision verworfen; Zinsbeginn festgesetzt und Adhäsionskosten dem Angeklagten auferlegt

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Maßgabe vor, dass Zinsen ab dem 21.02.2024 zu zahlen sind (Antrag des Generalbundesanwalts). Zudem trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Neben-/Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Zinsen ab 21.02.2024 festgesetzt und Kosten/Adhäsionsfolgen dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist vom Bundesgerichtshof als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine darlegbaren, rechtsfehlerhaften Umstände enthält, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Tenor einer Verwerfung zugleich Maßgaben zur Regelung von Zahlungsfolgen treffen und den Beginn der Zinszahlung für Geldansprüche bestimmen.

3

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision trägt der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels; dies umfasst auch besondere Kosten, die durch ein Adhäsionsverfahren entstanden sind, sowie die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers in der Revisionsinstanz.

4

Die Festlegung des Zinsbeginns kann in der Revisionsentscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts erfolgen, soweit rechtliche Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 8. März 2024, Az: 22 Ks 10/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen ab dem 21. Februar 2024 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener Mosbacher Köhler von Häfen