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BGH·5 StR 386/23·21.11.2023

Revision teilweise stattgegeben: Absehen von Einziehung bestimmter Gegenstände

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der BGH sah auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft von der Einziehung mehrerer konkret benannter Gegenstände ab und gab der Revision insoweit statt. Die weitergehende Revision wurde verworfen, weil in dem verbleibenden Prüfungsumfang kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler festgestellt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung bestimmter Gegenstände aufgehoben; übrige Revisionsanträge verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im vom Revisionsrechtfertigungsumfang erfassten Überprüfungsbereich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft von der Einziehung bestimmter, konkret bezeichneter Gegenstände absehen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

3

Wird die Revision (insgesamt oder in Teilen) verworfen oder nur teilweise stattgegeben, trifft den unterliegenden Beschwerdeführer die Kostentragung für das Rechtsmittel.

4

Entscheidungen über die Einziehung sind hinsichtlich der betroffenen Gegenstände konkret zu fassen; das Revisionsgericht benennt die Gegenstände im Tenor, wenn es von einer Einziehung absieht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2023, Az: 625 KLs 13/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird von der Einziehung folgender Gegenstände abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts):

- Elektroimpulsgerät (Barcode ),

- rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode ),

- rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode ),

- rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode ),

- rauschgiftverdächtige Substanz, 10 Gramm (Barcode ),

- 46 Packungen Promethazin neuraxpharm (Barcode ).

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner