Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten rügten u.a. Verfahrensmängel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Er führt aus, dass ein rechtlicher Hinweis kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine daran gebundene Entscheidung begründet und dass die vorgebrachten Verfahrensrügen entweder unzulässig oder nicht substantiiert sind.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; kein schutzwürdiges Vertrauen aus dem rechtlichen Hinweis, weitere Rügen unzulässig oder unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO begründet nicht schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht ausschließlich diesem Hinweis folgend entscheidet.
Ein Antrag, der keine bestimmte Beweistatsache behauptet, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 5 StPO; eine Aufklärungsrüge ist insoweit unzulässig.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche Verfahrensvorgänge während der behaupteten Unterbrechung stattgefunden haben.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist unbegründet, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Zurückweisen von Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 5. Juli 2017, Az: 518 KLs 64/16
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Verfahrensvorgänge ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.
Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.
Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler