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BGH·5 StR 381/23·04.12.2023

Revision gegen Urteil wegen Gefährlichkeitsprognose als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte rügt das Urteil des Landgerichts Dresden; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose des Tatgerichts. Der Senat sah keinen Rechtsfehler in der prognostischen Beurteilung und folgte dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden als unbegründet verworfen; Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts ohne Rechtsfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der angegriffenen Partei ergibt.

2

Eine vom Tatgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose unterliegt der Revisionsprüfung nur insoweit, als Rechtsfehler in der rechtlichen Beurteilung oder in der Verknüpfung von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen ersichtlich sind.

3

Ein Schriftsatz des Verteidigers führt nur dann zu einer Abweichung von der Verfahrensführung des Generalbundesanwalts, wenn er rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Tatgerichts oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen substantiiert darlegt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 6. April 2023, Az: 1 Ks 732 Js 29328/22

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen