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BGH·5 StR 381/13·09.10.2013

Revision gegen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Befangenheit eines Sachverständigen; Dauer einer Unterbringung

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBeweisrecht/SachverständigenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wendet sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Eine Befangenheit des Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit in der Klinik ist nicht feststellbar; Beschwerden des Untergebrachten genügen hierfür nicht. Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung auf BVerfGE 70,297.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Potsdam als unbegründet verworfen; Befangenheit des Sachverständigen verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz darlegt.

2

Allein aus der Tätigkeit eines Sachverständigen in der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, folgt nicht zwingend dessen Befangenheit.

3

Beschwerden des Untergebrachten über seine Behandlung in der Einrichtung begründen nicht ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit eines in der Einrichtung tätigen Sachverständigen.

4

Die Anordnung einer Unterbringung ist verhältnismäßig zu begrenzen; die Dauer der Unterbringung ist verfassungsrechtlich zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297).

Relevante Normen
§ 74 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 413 StPO§ 413ff StPO§ 63 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Brandenburg, 21. Juni 2012, Az: 23a Gs 18/12

vorgehend LG Potsdam, 25. April 2013, Az: 22 KLs 40/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.

Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf BVerfGE 70, 297.

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