Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten bei Eheschließung nach islamischem Recht
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg werden verworfen. Streitfrage war, ob das Ehegatten‑Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO) auf lediglich nach islamischem Ritus geschlossene Verbindungen anwendbar ist. Der BGH verneint eine analoge Anwendung: Eine in Deutschland wirksame Ehe erfordert die staatlich vorgesehene Form (Art.13 Abs.4 EGBGB). Eine automatische Umdeutung in ein Verlöbnis kommt nicht ohne weiteres in Betracht.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; §52 StPO nicht auf rein religiös geschlossene Ehen anwendbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach §52 StPO setzt eine nach deutschem Recht wirksame Ehe voraus.
§52 StPO findet keine analoge Anwendung auf lediglich nach religiösem Ritus geschlossene, staatlich nicht anerkannte Lebensgemeinschaften.
Eine nach islamischem Recht vorgenommene, nach deutschem Recht nicht rechtsgültige Eheschließung darf nicht ohne weiteres in ein Verlöbnis umgedeutet werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Rügen der Verletzung prozessualer Rechte keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 19. Dezember 2016, Az: 2 Ss 48/17
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus geschlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).
Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher