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BGH·5 StR 378/25·09.09.2025

Revision: Aufhebung der Einziehung von Taterträgen wegen fehlendem Zuflussnachweis

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung und die Einziehung von Taterträgen. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung für Tat 1 (Kokain/Amphetamin) in Höhe von 22.500 € auf, weil nicht festgestellt ist, dass der Verkaufserlös dem Angeklagten zugeflossen oder in seiner Verfügungsgewalt gewesen ist. Mangels Feststellungen zur Zuflussfrage — auch vor dem Hintergrund einer Mittäterschaft — ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die weitere Revision wurde verworfen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Einziehung von 22.500 € aufgehoben, übrige Revision verworfen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Tatertrag dem Täter tatsächlich zugeflossen ist bzw. in seiner Verfügungsgewalt stand; bloße Annahmen aus Mengenermittlungen genügen nicht.

2

Bei mehreren Beteiligten müssen die Feststellungen der Urteilsgründe klar darlegen, welchem Beteiligten der Erlös zufloss; unterbleiben solche Feststellungen, ist die Einziehungsentscheidung nicht tragfähig.

3

Erweist sich eine Einziehungsentscheidung mangels Feststellung des Zuflusses als fehlerhaft, ist die Maßnahme für diesen Umfang aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Liegen auf der Sachrüge nur für einzelne Teile der Entscheidung Rechtsfehler vor, ist die Revision für diesen Teil stattzugeben und im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 4. April 2025, Az: 8 KLs 105 Js 14620/22 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2025 hinsichtlich der Tat 1 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.500 Euro aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig, im Fall der Rügen Nr. 1 und 2 aus der Revisionsbegründung vom 2. Juni 2025 jedenfalls als unbegründet.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe deckt einen Rechtsfehler lediglich hinsichtlich des Ausspruchs zur Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Tat 1 der Urteilsgründe auf, welche den Handel mit Kokain und Amphetamin zum Gegenstand hat. In Höhe eines Teilbetrags von 22.500 Euro liegt der Einziehung allein die – im Gesamtkontext der Urteilsgründe noch hinreichend beweiswürdigend unterlegte – Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte am 30. März 2020 über 450 g Kokain verfügte und in der Folge zu einem Preis von 50 Euro je Gramm verkaufte. Dies bedeutet zwar, dass der Angeklagte auch mit dieser Menge Handel getrieben hat und die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung insoweit von einem korrekten Schuldumfang ausgegangen ist. Dass der Verkaufserlös dem Angeklagten in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufloss, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterlag und damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt wurde, ist damit jedoch nicht belegt. Dies versteht sich hier schon deshalb auch nicht von selbst, weil der Angeklagte bei Tat 1 mit einem weiteren Beteiligten, dem EncroChat-Nutzer „f. “, zusammenarbeitete. Entsprechende Feststellungen lassen sich auch der Beweiswürdigung und der Begründung der Einziehungsentscheidung nicht entnehmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es daher nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

3. Da Feststellungen zur Frage des Zuflusses möglicherweise nachgeholt werden können, bedarf die Sache insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung.

MosbacherReschWerner
Köhlervon Häfen