Revision verworfen; Tagessatz für Einzelgeldstrafe auf 1 Euro herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision überwiegend als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergab. Lediglich die Tagessatzhöhe der im Fall 3 verhängten Einzelgeldstrafe wurde gemäß Antrag des Generalbundesanwalts auf 1 Euro festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Tagessatzhöhe für Fall 3 auf 1 Euro herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht weist eine Revision als unbegründet zurück, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch im Rahmen der Strafzumessung abändern und die Tagessatzhöhe herabsetzen, soweit dies zur Beseitigung eines Rechtsfehlers oder zur Korrektur des Urteils erforderlich ist.
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs kann vom Revisionsgericht übernommen werden, sofern sie rechtlich zulässig und begründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision überwiegend als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2024, Az: 639 KLs 19/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner