Revision: Klarstellung der Gesamtfreiheitsstrafe und Absehen von Einziehung in Höhe von 25.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Leipzig wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH klärt den Strafausspruch dahingehend, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten besteht, und sieht nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.000 € ab. Die übrigen Revisionseinwendungen werden verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch als Gesamtfreiheitsstrafe klargestellt und Einziehung von 25.000 € aufgehoben, übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Verurteilungen kann der Strafausspruch durch das Revisionsgericht dahin klargestellt werden, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe besteht und deren Dauer anzugeben ist.
Nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann das Gericht von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in konkret bezifferter Höhe absehen.
Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine für das Urteil entscheidenden Rechtsfehler feststellt.
Bei nur geringfügigem Erfolg einer unbeschränkt eingelegten Revision kann der Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 9. April 2025, Az: 5 KLs 104 Js 12475/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. April 2025 wird
a) der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt ist,
b) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 Euro abgesehen; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.088.350 Euro angeordnet. Der Senat hat den Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist. Von der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.000 Euro hat er nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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