Revision verworfen: Verfahrensrüge zum Hinweis auf Sicherungsverwahrung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein und rügte, das Gericht habe ihn nicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO über die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung belehrt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erklärt die Verfahrensrüge für unzulässig, weil der Revisionsvortrag nicht alle für die Prüfung notwendigen Tatsachen enthält. Insbesondere fehlt der Vortrag, dass der Vorsitzende einen protokollierten Verständigungsvorschlag gemacht mit der Erklärung, die Entscheidung über Sicherungsverwahrung könne nicht Bestandteil der Verständigung sein, wodurch eine Überprüfung des behaupteten Hinweismangels nicht möglich ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen angeblichen Hinweismangels unzulässig und erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht alle Tatsachen vorträgt, die für die Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers erforderlich sind.
Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO muss der Revisionsvortrag konkret darlegen, welche protokollierten Erklärungen des Vorsitzenden vorliegen, die einen Hinweis ersetzen oder erfüllen könnten.
Eine protokollierte Erklärung des Vorsitzenden im Rahmen eines Verständigungsvorschlags kann die Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfüllen; das bloße Fehlen des Wortes „Hinweis“ steht dem nicht zwingend entgegen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 2. März 2023, Az: 509 KLs 29/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht auf die mögliche und letztlich im Urteil angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision ist nicht ihrer Pflicht nachgekommen, alle Tatsachen vorzutragen, die für eine Prüfung, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, nötig gewesen wären. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass der Vorsitzende am zweiten Tag der Hauptverhandlung einen protokollierten Verständigungsvorschlag unterbreitet und in dessen Rahmen erklärt hat, die „Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung könne ausdrücklich nicht Bestandteil der Verständigung sein.“
Der Vortrag dieser Erklärung des Vorsitzenden wäre aber erforderlich gewesen, damit der Senat überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß auf der Grundlage des Revisionsvortrags vorliegt. Denn die protokollierte Erklärung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes „Hinweis“ bei der an den Angeklagten gerichteten Erklärung steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).
Cirener Mosbacher Köhler RiBGH Prof. Dr. Wernerist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. von Häfen Cirener