Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Tat dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) zuzuordnen ist und berücksichtigte das Prinzip der lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB). Wegen der milderen Strafdrohung nach KCanG wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine während des Verfahrens eintretende Gesetzesänderung, die dem Beschuldigten günstigere Rechtsfolgen vorsieht (lex mitior), ist nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Fällt die konkrete Tat unter den Anwendungsbereich eines neueren spezialgesetzlichen Regelwerks, ist die rechtliche Qualifikation der Tat entsprechend zu ändern, auch wenn zuvor ein anderes Strafgesetz angewandt wurde.
Erweist sich die nach bisheriger Rechtslage zugrunde gelegte Strafdrohung als höher als nach der neuen Rechtslage, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Kenntnis der milderen Rechtslage eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. §§ 354, 354a StPO).
Die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen bleiben von der Änderung der Rechtslage unberührt und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; eine Modifikation der rechtlichen Würdigung ist auch dann zulässig, wenn § 265 Abs. 1 StPO der Änderung nicht entgegensteht, weil der Angeklagte durch anderweitiges Verhalten keine wirksamere Verteidigung hätte erreichen können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 15. Februar 2024, Az: 523 KLs 2/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Februar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Beihilfe des Angeklagten auf den Handel mit Marihuana und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommende Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG als milder erweist als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat das nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessene Strafe kann angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG keinen Bestand haben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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